Seit vielen Jahren berate und vertrete ich Künstler und Publizisten, aber auch die sogenannten „Verwerter“, also alle Unternehmer und Firmen, die Leistungen selbständiger Künstler und Publizisten nutzen, in allen Fragen der Künstlersozialversicherung. Ich berate und vertrete in Verfahren vor der Künstlersozialkasse (KSK) sowie in gerichtlichen Verfahren vor den Sozialgerichten, den Landessozialgerichten (LSG) und dem Bundessozialgericht (BSG).
Der Zugang zur Künstlersozialkasse, der Sozialversicherung für selbständige Künstler und Publizisten, ist für viele existenzsichernd. Entsprechend vielfältig und kaum noch übersehbar ist die Rechtsprechung. Wer ist Künstler? Wie und wie lange ist man "selbständig"? Holen Sie im Zweifelsfall den Rat eines Fachanwalts für Sozialrecht ein und lassen Sie sich anwaltlich vertreten.
Aktuelles zur Prüfung durch die Rentenversicherungsträger:
Einige Unternehmen haben ihn schon bekommen, andere wird er demnächst unangenehm überraschen: der Erhebungsbogen der Deutschen Rentenversicherung mit der Aufforderung, Auskunft zu erteilen über die Zahlungsverpflichtung an die Künstlersozialkasse (KSK). Viele werden sich denken: betrifft uns nicht. Unser Unternehmensgegenstand hat mit Kunst nichts zu tun und Künstler beschäftigen wir nicht.
Wenn Sie das Schreiben und den beigefügten Fragebogen nun einfach weglegen, wird das böse Erwachen kommen, spätestens bei der dann für nächstes Jahr vorprogrammierten Betriebsprüfung des Rentenversicherungsträgers. Der prüft auf Grund einer gesetzlichen Neuregelung ab 1. Juli 2007 auch die Abgabepflicht von Arbeitgebern an die KSK.
Doch worum geht es eigentlich? Schon seit 1983 sind unter bestimmten Voraussetzungen selbständige Künstler und Publizisten nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz renten- und krankenversichert. Für selbständige Künstler und Publizisten eine soziale Errungenschaft, für die sie lange gekämpft haben. Finanziert wird die Versicherung aus eigenen Beiträgen der Künstler und Zuschüssen des Bundes sowie durch die Künstlersozialabgabe, die grundsätzlich alle Unternehmen zu zahlen haben, die künstlerische Leistungen nutzen. Zahlen müssen also nicht nur die „klassischen“ Unternehmen aus dem Kulturbereich wie Medienunternehmen, Theater- und Konzertveranstalter, Galerien sowie Werbeunternehmen. Sondern zur Zahlung der Abgabe sind auch Unternehmen verpflichtet, „die für Zwecke ihres eigenen Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und dabei nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilen“. Künstler im Sinne des Gesetzes sind auch Webdesigner, Grafiker, Produktdesigner, Illustratoren, Layouter, Texter, Fotografen, PR-Fachleute und andere. Wer also in regelmäßigen Abständen für sein Unternehmen Werbung oder Internetseiten durch selbständige Künstler oder Publizisten gestalten lässt, muss auf die gezahlten Honorare in aller Regel Künstlersozialabgabe zahlen.
Altgediente „Kulturunternehmer“ sind bei der KSK meist seit langem erfasst und kennen ihre Pflichten. Betroffen kann aber jedes Unternehmen sein. Sie werden jetzt angeschrieben und geprüft. Eine Verpflichtung zur Nachentrichtung der Abgabe besteht bis zu fünf Jahren. Säumniszuschläge drohen und bei Nichterfüllung der gesetzlichen Pflichten drastisch erhöhte Bußgelder bis 50.000 Euro. Bislang war für die Erhebung der Abgabe nur die Künstlersozialkasse mit Sitz in Wilhelmshaven zuständig.
Seit 1. Juli 2007 sind es für alle Arbeitgeber die Rentenversicherungsträger. Die Zahl der Prüfer hat sich nunmehr schlagartig um 3600 erhöht.Erklärtes Ziel des Gesetzgebers war es, die Zahl der erfassten und abführenden Betriebe deutlich zu erhöhen. Der Verwaltungsapparat der KSK war zu klein, um alle abgabepflichtigen Betriebe zu ermitteln. Angesichts einer im Jahr 2005 auf 5,8 % gestiegenen Beitragslast wurde befürchtet, dass es wegen der ungleichmäßigen Erhebung zu Verfassungsklagen kommt. Durch die Erfassung möglichst aller abgabepflichtigen Unternehmen soll auch eine geringere Belastung des einzelnen Unternehmens erreicht werden. Betroffen von der Abgabe sind übrigens nicht nur gewerbliche Unternehmer, sondern auch Vereine, Gemeinden, Körperschaften und andere.
Für die vielen „KSK-Neulinge“, die bislang oftmals aus Unwissenheit ihren Pflichten nicht nachgekommen sind, sind ab 1. Juli schwere Zeiten angebrochen. Auch Buchhaltung und Steuerberatung sind gefordert. Es besteht gesetzlich eine gesonderte Aufzeichnungspflicht und bereits hier kann bei der Zuordnung viel falsch gemacht werden.
Denn der Teufel bei der Beurteilung der teilweise schwierigen Abgrenzungsfragen - und damit der Frage, ob und in welcher Höhe Abgabe zu zahlen ist - liegt wie so oft im Detail. Im Interesse des Unternehmens sollten Sie sich aber jetzt kümmern und das Problem, das mit einiger Sicherheit auf Sie zukommt, nicht verdrängen.