SGB IX: „Reha“ (Rehabilitation) und Schwerbehindertenrecht



Zusammenfassend ist seit einigen Jahren im Sozialgesetzbuch IX das Recht auf Förderung (Rehabilitation - „Reha“) bei körperlichen und seelischen Leistungseinschränkungen gesetzlich geregelt. Außerdem sind im SGB IX die Regelungen über Schwerbehinderte enthalten.

 

Die Maßnahmen umfassen Leistungen zur beruflichen Rehabilitation und zur gesundheitlichen Reha.

 

Zu Auseinandersetzungen über Reha-Maßnahmen kommt es zwischen Versicherten und den Trägern der Sozialversicherung immer wieder.

 

Das beginnt schon mit der Zuständigkeit. Es gilt zu Gunsten der Betroffenen das Prinzip des zuerst angegangenen Sozialversicherungsträgers. Dieser hat nach Eingang eines Antrag auf Reha nur eine sehr kurze Frist, seine Zuständigkeit zu prüfen. Lässt er diese Frist verstreichen, bleibt er dem Versicherten gegenüber zuständig und muss über die beantragte Leistung der Rehabilitation entscheiden.

 

Oft ist es schwierig zu unterscheiden, ob eine medizinische oder berufliche Reha geboten ist. Das Gesetz sieht - was oft übersehen wird - auch eine Kombination zwischen beiden Maßnahmen vor. Ausschlaggebend ist, was am besten geeignet ist, die Leistungsfähigkeit wieder herzustellen.

 

Im Schwerbehindertenrecht gehen die Auseinandersetzungen oft um den Grad der Behinderung (GdB). Schwerbehinderung liegt bei einem GdB von mindestens 50 vor. Sind mehrere Beeinträchtigungen vorhanden, wird für jede ein einzelner GdB festgestellt, diese werden dann aber nicht einfach addiert, sondern es wird dann ein sogenannter Gesamt - GdB festgestellt.

 

Weitere Auseinandersetzungen gibt es häufig um die Zuerkennung besonderer Merkmale (aG, RF u.a.).

 

Schließlich haben Behinderte besondere arbeitsrechtliche Rechte und die Arbeitgeber treffen besondere Pflichten. In Einzelheiten berate ich Sie gern und vertrete Sie erforderlichenfalls auch vor Gericht.

 

Holen Sie sich auch in Fragen der Reha und des Schwerbehindertenrechts erforderlichenfalls Hilfe eines Fachanwalts für Sozialrecht. In vielen Verfahren habe ich in den Jahren meiner Tätigkeit als Rechtsanwalt Mandanten vor Behörden und in den Verfahren vor den Sozialgerichten, insbesondere vor dem Sozialgericht Berlin, vor den Sozialgerichten in Brandenburg, aber auch deutschlandweit und in Verfahren vor dem Bundessozialgericht (BSG) in Kassel vertreten.

 

Auch hier gilt: bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen berate ich Sie auf der Grundlage von Beratungshilfe (Beratungshilfeschein) und vertrete Sie im gerichtlichen Verfahren bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH), falls Sie keine Rechtsschutzversicherung haben und nach Ihren wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage sind, die Kosten des Verfahrens selbst aufzubringen.